Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

SGB V

§ 310 Gesellschaft für Telematik

Stand: 22.10.2020

SozialrechtBund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/310#abs-1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, und die in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen sind Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/310#abs-2 (2) Die Geschäftsanteile entfallen

1.
zu 51 Prozent auf die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit,
2.
zu 24,5 Prozent auf den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und
3.
zu 24,5 Prozent auf die anderen in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/310#abs-3 (3) Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung auf deren Wunsch beschließen. Im Fall eines Beitritts sind die Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger und Leistungserbringer entsprechend anzupassen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/310#abs-4 (4) Unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheitserfordernisse entscheiden die Gesellschafter mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen.

§ 309 § 311