Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 310 Gesellschaft für Telematik
Stand: 22.10.2020
Wird zitiert von 6
- BSG, 07.03.2007 – B 12 KR 33/06 RZitiert von 4
- SG München, 26.01.2023 – S 38 KA 72/22Zitiert von 1
- BSG, 20.01.2021 – B 1 KR 15/20 RZitiert von 14
- BSG, 20.01.2021 – B 1 KR 7/20 RKrankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte und Telematikinfrastruktur - Vereinbarkeit mit Europa- und Verfassungsrecht - Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit - Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht - Überwachung durch die Aufsichtsbehörden - gerichtliche ÜberprüfbarkeitZitiert von 20
- BSG, 19.02.2002 – B 1 KR 32/00 RZitiert von 3
- SG München, 26.01.2023 – S 38 KA 190/20Zitiert von 2
6 Entscheidungen zu § 310 SGB V →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/310#abs-1 (1) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit, und die in § 306 Absatz 1 Satz 1 genannten Spitzenorganisationen sind Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/310#abs-2 (2) Die Geschäftsanteile entfallen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/310#abs-3 (3) Die Gesellschafter können den Beitritt weiterer Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung auf deren Wunsch beschließen. Im Fall eines Beitritts sind die Geschäftsanteile innerhalb der Gruppen der Kostenträger und Leistungserbringer entsprechend anzupassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/310#abs-4 (4) Unbeschadet zwingender gesetzlicher Mehrheitserfordernisse entscheiden die Gesellschafter mit der einfachen Mehrheit der sich aus den Geschäftsanteilen ergebenden Stimmen.